Von der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises ausgenommen sind: - Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; - Personen, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kindertagesstätte oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden; - Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet werden.
Dies ist eine Auflage des Bundeslandes zur Durchführung von Gottesdiensten und dient zur Nachverfolgung möglicher Covid-19-Infektionsketten.